Gastaufnahmevertrag

Wenn der Buchungsvorgang abgeschlossen und die Reservierung vereinbart ist, ist ein sogenannter „Gastaufnahmevertrag“ wirksam. Diesen Gastaufnahmevertrag formulierte die Dachorganisation des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes DEHOGA e.V., (www.dehoga.de ) früher Bonn, jetzt Berlin.

Gastaufnahmevertrag des DEHOGA

  1. Wird ein Hotelzimmer bestellt, zugesagt oder kurzfristig bereitgestellt, so ist ein Gastaufnahmevertreg zustande gekommen.
  2. Der Abschluß des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner für die gesamte Dauer des Vertrages zur Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen daraus.
    a. Verpflichtung des Gastwirtes ist es, das Zimmer entsprechend der Bestellung bereitzuhalten.
    b. Verpflichtung des Gastes ist es, den Preis für die Zeit (Dauer) der Bestellung des Zimmers zu bezahlen.
  3. Nimmt ein Gast das bestellte Hotelzimmer nicht in Anspruch, so bleibt er rechtlich verpflichtet, den Preis für die vereinbarte Hotelleistung zu bezahlen, ohne daß es auf den Grund der Verhinderung ankommt. Dabei müssen die tatsächlichen Einsparungen des Betriebes abgesetzt werden.
  4. Die Einsparungen des Betriebes betragen erfahrungsgemäß bei der Übernachtung 20 %, bei Halbpensionsvereinbarungen 30 %, bei Vollpensionsvereinbarungen 40 % des vereinbarten Preises.
  5. Kann der Gastwirt das nicht in Anspruch genommene Zimmer anderweitig vergeben, so entfällt die Verpflichtung des Gastes zur Bezahlung in Höhe der anderweitig erzielten Einnahmen für diesen Zeitraum.
  6. Stornierungen sind bis 3 Tage vor Anreise nach schriftlicher Bestätigung kostenfrei.
  7. Der Gastwirt hat einen Anspruch auf Bezahlung aller Leistungen vor Abreise und dementsprechend ein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes.
  8. Gerichtsstand ist der Betriebsstandort, da auch im Falle einer Nichtbeanspruchung des Zimmers die Leistungen aus dem Gastaufnahmevertrag am Ort des Betriebes zu erbringen sind.